§ 1 Anwendbarkeit
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Betz-Tools GmbH („Betz-Tools“), soweit im Einzelfall mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen Betz-Tools und dem Besteller auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen.
(3) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen oder von Betz-Tools ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn Betz-Tools in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen der Schriftform.
§ 2 Preise
Alle Preise gelten ab Werk von Betz-Tools ausschließlich Verpackungskosten, Kosten für Versand, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen, Bearbeitungsgebühren von Banken und Behörden, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
§ 3 Lieferung und Leistung
(1) Lieferfristen beginnen mit Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen des Bestellers bei Betz-Tools. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware Betz-Tools verlassen hat oder Betz-Tools Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(2) Wird die Lieferung wegen Umständen verzögert, für die alleine oder weit überwiegend der Besteller oder weder er noch Betz-Tools verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist um einen der Dauer des Vorliegens des Umstandes entsprechenden Zeitraum zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Besteller wird hiervon umgehend benachrichtigt.
(3) Betz-Tools ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
(4) Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, insbesondere hinsichtlich Qualität, Farbe, Ausrüstung, Maß und Gewicht. Konstruktions- und SpezifikationsÄnderungen bleiben vorbehalten, wenn sie dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
§ 4 Verpackung & Versand
(1) Soweit nicht anderweitig vereinbart, wird die Verpackung von Betz-Tools dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Der Besteller ist berechtigt, Transportverpackungen am Übergabeort der Ware an Betz-Tools zurückzugeben. Das Rückgaberecht besteht, wenn die Transportverpackung unverzüglich nach Warenübergabe oder bei einer späteren Lieferung zur Mitnahme bereitgestellt wird. Für den Transport der Verpackungen wird ein gesondertes Entgelt in Höhe der Frachtkosten in Rechnung gestellt. Der Besteller hat das Recht, Transportverpackungen auf eigene Kosten am Sitz von Betz-Tools während der Geschäftszeiten zurückzugeben. Zurückgegebene Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Sonst ist Betz-Tools berechtigt, die bei Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, wählt Betz-Tools Verpackung und Versandart nach freiem Ermessen.
(3) Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an den mit dem Transport beauftragten Unternehmer auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Aussonderung der zu liefernden Ware und der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Betz-Tools bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Betz-Tools aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen gegenüber dem Besteller zustehen, Eigentümerin der Ware.
(2) Wird die Vergütung von dem Besteller nicht vollständig gezahlt, so ist Betz-Tools nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Macht Betz-Tools von seinem Recht Gebrauch und wird die Ware freihändig verkauft oder versteigert, so wird der durch die Verwertung erzielte Erlös unbeschadet weitergehender Ansprüche höchstens bis zur Höhe des vereinbarten Preises mit noch offen stehenden Forderungen gegen den Besteller verrechnet.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Ware wird der Besteller auf das Eigentum von Betz-Tools hinweisen und Betz-Tools unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können (Interventionskosten). Der Besteller darf die gelieferte Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt Betz-Tools bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Wird die gelieferte Ware zusammen mit anderen Waren, die nicht unter dem Eigentumsvorbehalt von Betz-Tools stehen, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Betz-Tools und dem Besteller vereinbarten Preises als abgetreten. Zur Einziehung der Forderungen gegen die Abnehmer ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Betz-Tools, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich Betz-Tools, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. Betz-Tools kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Betz-Tools wird auf Verlangen ihr zustehende Sicherheiten nach Wahl freigeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind vom Besteller ohne Abzüge in bar und ausschließlich an Betz-Tools zuleisten.
(2) Wechsel und Schecks werden von Betz-Tools grundsätzlich nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel und Schecks gelten also erst nach erfolgreicher Einlösung als Zahlung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnung zuzüglich etwaiger darauf aufgelaufener Verzugszinsen verwendet, auch bei anders lautender Bestimmung durch den Besteller.
(4) Rechnungen sind ab Rechnungsdatum fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(5) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Betz-Tools berechtigt, ab dem entsprechenden Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von Betz-Tools zur Folge. Darüber hinaus ist Betz-Tools berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, falls der Besteller falsche Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder falls die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach Vertragsschluss objektiv entfällt und der Anspruch von Betz-Tools gefährdet ist.
§ 7 Untersuchungspflicht
(1) Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und bei der Untersuchung erkennbare („offensichtliche“) Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.
(2) Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung gem. Absatz 1 nicht erkennbare („nicht offensichtliche“ / „verdeckte“) Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(3) Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(4) Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige von Mängeln, so sind Ansprüche wegen dieser ausgeschlossen, außer Betz-Tools hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie übernommen.
§ 8 Mängel
(1) Sach- und Rechtsmängel werden von Betz-Tools innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von Betz-Tools durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder von Betz-Tools abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Ein Recht zum Rücktritt besteht jedoch nicht, sofern es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt.
(2) Die Verantwortlichkeit von Betz-Tools entfällt, soweit der Besteller ohne Zustimmung von Betz-Tools die Ware selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, er führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Nacherfüllung durch die Änderung nicht erschwert wird.
(3) Ferner hat Betz-Tools für Sachmängel, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen, nicht einzustehen.
§ 9 Haftung
(1) Betz-Tools haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Für sonstige Schäden haftet Betz-Tools, sofern sich nicht aus einer von Betz-Tools übernommenen Garantie etwas anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Betz-Tools haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden, und für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.
2. Betz-Tools haftet auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypisch, vorhersehbaren Schadens
a) für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten),
b) sowie für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von Betz-Tools grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), verursacht wurden.
3. Im Rahmen von § 9 Abs. (2) Nr. 2. a). haftet Betz-Tools nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
(3) Im Übrigen ist jegliche Haftung von Betz-Tools ausgeschlossen.
§ 10 Verjährung
(1) Sofern nicht ein Fall der Arglist vorliegt, verjährt der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers wegen
– eines Sachmangels oder
– eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von zwölf Monaten beginnend mit der Ablieferung der Ware.
(2) Sofern nicht Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, verjährt der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen
– eines Sachmangels oder
– eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von zwölf Monaten beginnend mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schaden des Bestellers um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(3) Ansprüche des Bestellers, die auf der Verletzung einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflicht beruhen, verjähren – sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen – in zwölf Monaten beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht, soweit es sich bei dem in Rede stehenden Anspruch des Bestellers um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(4) Rücktritt oder Minderung sind unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt sind.
§ 11 Rückgriff in der Lieferkette (§ 478 BGB)
(1) Sofern die Ware vom Besteller oder von einem Unternehmer, der die Ware über eine über den Besteller auf Betz-Tools zurückzuführende Lieferkette ohne Beteiligung eines Verbrauchers erworben hat (Zwischenerwerber), im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbetriebs an eine Person veräußert wird, die diese zu einem Zweck erwirbt, der weder ihrer gewerblichen noch ihren selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), stehen dem Besteller in den Fällen, in denen der Verbraucher Ansprüche wegen Mängeln der Ware geltend macht, gegenüber Betz-Tools – vorbehaltlich § 7 – Rückgriffsrechte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu (§§ 478, 479 BGB).
(2) Der Ersatz von Aufwendungen, die dem Besteller infolge von Nacherfüllungsansprüchen gegenüber dem Zwischenerwerber oder dem Verbraucher entstanden sind (§ 478 Abs. 2 BGB), kann nur auf Selbstkostenbasis geltend gemacht werden.
§ 12 Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Betz-Tools im gesetzlichen Umfang zu.
(2) Der Besteller kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.
(3) Die Abtretung von Forderungen gegen Betz-Tools ist ausgeschlossen.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist München (Deutschland).
(2) Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist München (Deutschland). Betz-Tools ist berechtigt, seine Rechte gegen den Besteller auch an dessen Sitz geltend zu machen.
(3) Das Rechtsverhältnis untersteht deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.